Unsere Satzung

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Satzung
des Eifelvereins
Ortsgruppe Stolberg e. V.
gegründet 1891


  • 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der am 15.03.1891 gegründete Verein führt den Namen: Eifelverein Ortsgruppe Stolberg (im folgenden Ortsgruppe genannt) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Die Ortsgruppe ist eine Untergliederung des Eifelvereins e.V. und hat ihren Sitz in Stolberg. Sie übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der zurzeit gültigen Satzung des Eifelvereins ein-schließlich des Rechtes, Konten bei Sparkassen und Banken zu eröffnen.

  • 2 Vereinsgebiet

     Das Vereinsgebiet umfasst das gesamte Stadtgebiet von Stolberg.

  • 3 Vereinszweck

     Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege, der Erziehung und Volksbildung, der Heimatpflege, des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege. Die Ortsgruppe des Eifelvereins e.V. dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch heimatkundliche und kulturelle Tätigkeiten wie Wanderungen aller Art, geschichtliche und kunsthistorische Führungen, Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen, Pflege des Brauchtums, der Mundart und des Denkmalschutzes. Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Arten-, Natur- und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen Landschaft der Eifel. Sie vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Eifel dienen. Dabei misst sie der Umwelt- und Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung zu. In ehrenamtlicher Tätigkeit unterhält die Ortsgruppe ein von ihr markiertes Wanderwegenetz. Sie macht es sich zur Aufgabe, die Jugendarbeit im Verein zu pflegen und auszubauen. Nicht zuletzt unter-stützt sie das Zustandekommen und Aufrechterhalten von internationalen Kontakten, insbesondere grenzüberschreitende kommunale Partnerschaften.


  • 4 Gemeinnützigkeit

(1) Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch un-verhältnismäßig hohen Aufwandsersatz oder durch Ausgaben, die nicht für satzungsgemäße Zwecke der Ortsgruppe erfolgen, begünstigt werden. Die Vereinsarbeit erfolgt ehrenamtlich.

  • 5 Mitgliedschaft

1) Mitglieder der Ortsgruppe sind:

  1. A) Mitglieder mit Bezug der Zeitschrift DIE EIFEL,
  2. B) Partnermitglieder, diese Mitgliedschaft setzt voraus, dass der/die Ehegatte/in oder der/die Lebensgefährte/in Vollmitglied ist.
  3. C) Jugendliche unter 27 Jahre,
  4. D) Eifelvereinsfreunde, die Vollmitglieder in einer anderen Ortsgruppe des Eifelvereins e.V. sind und dort den vollen Beitrag bezahlen, können bei der Ortsgruppe mit dem jeweils gültigen Bei-tragssatz eines Familienmitgliedes (B-Mitgliedschaft) zuzüglich eines Zuschlags aufgenommen werden. Sie haben dann die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes. Sie können jedoch nicht in den Vorstand gewählt werden.
  5. E) fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften Körperschaften),
  6. F) Ehrenmitglieder

2) Über den Aufnahmeantrag der unter A bis E genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann nur auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder-versammlung vorgenommen werden.

3) Die Mitglieder der Ortsgruppe sind berechtigt, alle Vergünstigungen, die der Verein den Mitgliedern gewährt, in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Aus-schluss. Der Austritt ist bis zum 1. Oktober der Ortsgruppe gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie a) gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen, b) das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen oder c) den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.

4) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Aus-schluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschie-bende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen.

5) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum

  1. Dezember des laufenden Jahres mitzuteilen.


  • 6 Beiträge

1) Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe unter Berück-sichtigung des an die Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins e.V. abzuführenden Beitrages fest. Ehrenmitglieder sind gegenüber der Ortsgruppe beitragsfrei. Der Jahresbeitrag ist bis zum

  1. Februar eines jeden Jahres an die Ortsgruppe zu zahlen.

2) Der von der Ortsgruppe je Mitglied an die Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins e.V. zu über-weisende Betrag ist bis zum 31. März des laufenden Jahres abzuführen.

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

                                                                                                                                 

  • 8 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 1. April durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch ein wei-teres Mitglied des Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

3) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

     Der Mitgliederversammlung sind besonders vorbehalten:

  • die Festsetzung der Jahresbeiträge,
  • die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes,
  • die Genehmigung der Jahresrechnung,
  • die Ernennung zum Ehrenmitglied,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Vorstandes für 4 Jahre; turnusgemäß alle 2 Jahre eine Hälfte des Vorstandes

Wahl Gruppe A

Wahl Gruppe B

Kassenwart(in)

Vorsitzender(in)

Wanderwart(in)

Schriftführer(in)

Beisitzer(in)

Beisitzer(in)

1 Rechnungsprüfer(in) (Kassenprüfer)

1 Rechnungsprüfer(in) (Kassenprüfer(in)

Fachwarte für Jugend(in), Wege(in)

Fachwarte für Naturschutz(in), Kultur(in)

und Presse(in) (Medienwart)

  • Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
  • Wahl von 2 Rechnungsprüfern für vier Jahre

     Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht.

     Über die Mitgliederversammlung werden Niederschriften gefertigt, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

  • 9 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

    

     Dem Vorsitzenden

     dem Kassenwart

     dem Schriftführer

     den Beisitzern

     und

     den Fachwarten für Wandern (im weiteren Wanderwart genannt) , Jugend, Wege, Naturschutz, Kultur und Presse (Medienwart)

2) Vorsitzender, der Kassenwart und der Wanderwart bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 Abs. 2 BGB.

3) Der Vorsitzende ist berechtigt, den Verein alleine zu vertreten. Der Kassenwart und der Wanderwart sind jeweils zu zweit und / oder in Verbindung mit dem Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

4) Die Übertragung mehrerer Aufgaben auf eine Person ist statthaft. Der Vorstand tritt nach Ein-ladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Er muss ihn einberufen, wenn ein Drittel sei-ner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschluss-fähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stim-menmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Aufgabenberei-che der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einer Geschäftsordnung festgehalten.

    

     Dem Vorstand obliegt insbesondere:

  • die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
  • die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen,
  • die Genehmigung der Ausgaben,
  • das Vorschlagsrecht zur Verleihung der Grünen und der Silbernen Verdienstnadel,
  • das Vorschlagsrecht zur Ernennung zum Ehrenmitglied,
  • die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.

5) Die erweiterten Aufgaben des Wanderwarts erstrecken sich in der Hauptsache darin, im Verhinderungsfall des Vorsitzenden die Ortsgruppe nach innen und außen zu vertreten. Zusätzliche Aufgaben können ihm vom Vorsitzenden übertragen werden.

6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter der das Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl.

  • 10 Wanderjugend

     Jede Ortsgruppe soll eine Jugendgruppe haben. Sie ist Mitglied der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Es gelten die Satzungen der Deutschen Wanderjugend im Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V., der Deutschen Wanderjugend Landesverband Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Wanderjugend Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz.

  • 11 Geschäftsjahr

     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 12 Satzungsänderungen

     Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

                                                                                                                                             

  • 13 Auflösung der Ortsgruppe

1) Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-sammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller Stimmberechtigten beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden kann.

2) Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Eifelverein zu, der es ausschließlich und unmittelbar für seine steuerbegünstigten Satzungszwecke zu verwenden hat.

Stolberg, den 19 Januar 2018                                              Der Vorsitzende des Eifelvereins
                                                                                              Ortsgruppe Stolberg e.V.

                                                                                                     Manfred Nolden  


Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Echweiler am 12.06.1996     Registernummer: VR 50615
Stand der Satzung 19. Januar 2018